Tierschutz - Kloebi-Jagd

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Tierrettung und Umweltschutz
Jäger kleben sich nicht fest, denn dann ist man Handlungsunfähig und bewirkt gar nichts!
Wir Jäger gehen aktiv vor. Zum Beispiel bei der Kitz suche wenn Wiesen gemäht werden.
Kitz - Rettung, Jäger helfen immer gerne. Sie müssen halt auch gerufen werden wenn eine Wiese oder ein Feld beerntet wird!
Kein Tier sollte durch eine Ernte Maschine zu Schaden kommen!
Erlegte Rehgeiß 12/2023 mit einem abgetrennten Hinterlauf.

Die Wunde war sehr gut verheilt, aber das muss nicht sein!

Bitte liebe Bauern/Landwirte - sagt dem Jäger Bescheid,
wenn ihr erntet ( einen Tag vorher ) und
wir können solch unnötiges Tierleid vermeiden!
Wild- und Weidetiere verfügen als Pflanzenfresser über einen futterbedingten Überschuss an Kalium, während ein Mangel an Natrium besteht.
Dadurch kann Kalk nur unzureichend aufgenommen werden. Deshalb bestehen Lecksteine vorrangig aus Natriumchlorid (Kochsalz).
Thema Hunde
Art. 56 Abs. 2 Nr. 9; Art. 42 Abs. 1 Nr. 2.  Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Das Gesetz verbietet es nicht, Hunde frei laufen zu lassen auch wenn das einige "Gut-menschen" behaupten.
Es gibt in Bayern keinen genereller Leinenzwang in Wald und Flur, wenn die Hunde unter Aufsicht und Einwirkung ihres Besitzers stehen.
Im zweifel leinen sie ihren Hund an, das vermeidet Ärger. ;-).
Voraussetzung ist aber das der Hund "hört", abrufbar ist, im Sichtfeld steift und kein Wild jagt.
Das gilt nur in Bayern! In anderen Bundeslädern  ist es meist VERBOTEN! Das regeln die jeweiligen Jagd- und Waldgesetze.

Art. 42 Bay. Jagdgesetz (Zusammenfassung)
Wenn ein Jäger einen Hund sieht der außer Kontrolle ist und Wild jagd, hat er das Recht diesen Hund zu erlegen.
"Kein vernünftiger Jäger wird einen Hund tot schießen wenn der Hund das erste mal erwischt wird - statt dessen nimmt er Kontakt mit dem Besitzer auf und redet mit ihm".
Hunde gelten als wildernd, wenn sie im Jagdrevier erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden können.
Ausnahme Jagd-, Blinden-, Hirten- und Diensthunde die als solcher erkennbar sind!
Verantwortungsbewusste Jäger werden das aber nur im Wiederholungsfall tun nach dem sie mit dem Hundebesitzer gesprochen haben.
Thema Katze
Art. 42 Abs. 2 Bay. Jagdgesetz (Zusammenfassung)
Der Jäger (Revierinhaber) darf Katzen außerhalb von 300m von bewohntem Gebieten erlegen. Auch das werden verantwortungsbewusste Jäger nicht ausnutzen!
Hier geht es darum Gelege, vor Raub, zu schützen. Katzen die nur Mäuse fangen halte ich für problemfrei.

Thema Menschen
Art. 42 Abs. 1 Bay. Jagdgesetz (Zusammenfassung)
Ein Jäger ist berechtigt, Personen zu kontrollieren (Feststellung der Personalien) die Zuwiderhandlungen gegen jagdliche Vorschriften begehen!
Er darf ihnen auch Waffen, Wild, Fanggeräte etc. abnehmen die widerrechtlich verbracht wurden.
Das mitnehmen von Tierischen "Teilen" ist Spaziergängern untersagt, die gehören ausschließlich dem Jagdpächter - der bezahlt dafür.

Thema Wild (Fütterung)
Art. 43 Art. 1-4 Bay. Jagdgesetz (Zusammenfassung)
Wild darf nur in Not-Zeiten gefüttert werden.
Fütterungen erfolgen allein durch den Jäger (Revierinhaber) oder die Unterste Jagdbehörde!
Es ist VERBOTEN Nester und Gelege zu beschädigen oder zu entnehmen!

Waldgourmet aus Leidenschaft
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